Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.9

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A Sto Ks Ms a te
d) die Ernennung von Rechnungs-Revisoren ;

e) die Vorlage des Voranchlages und der Sahresrech-
nung an den zu deren Genehmigung berufenen tirol

Landes-Ausschuß;
I) die Festsezung des Ortes, der Zeit und der Tages
ordnung für die Generalversammlung ; |
g) die Ausarbeitung der Geschäftsordnung für den
Verbands- und Kassa-Auschuß; |

h) die Anweisung der den Verbands-Ausshußmitglie-

" dern Zu vergütenden Reisekosten;

1) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den
Feuerwehren und den Bezirks-Verbandsleitungen.

k) alle nicht ausdrüclich der Generalversammlung oder
dem Kassa-Aushuß vorbehaltenen Gegenstände.

Kasse-Ausschuß.
la),
i Der Vorsißende oder in dessen Verhinderung sein
LR ER, der Schriftführer und der Kassier bilden
den Ausschuß der Kasse und die Exekutive des Verbandes
. n E L S CS.
Der Kasse-Ausschuß hat:
Sämtliche Beiträge in Empfang zu nehmen und zu
quittieren, einzumahnen und nach Bestimmung des
Verbands-Ausschusses anzulegen ; | :
die vom Verbands-Auschuß, bewilligten Unterstüt-
sungen gegen von den Bezugsberechtigten ausgejtellte
und vom Feuerwehr-Nommando vidierte Quittungen
auszubezahlen ; j
€) einen ‚genauen Index über sämtliche dem Verbande
“angehörige Vereine zu führen;
d) die Verlautbarungen des Verbands-Auschusses durch
die Fachzeitung oder die Tagesblätter zu veranlassen
und zu versenden ; |

3 Nay cr MA y y
€) den Voranschlag zu verfassen und die Jahresrechnung
zu legen; | |

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— 15 —

f) den Kaffa-Nusweis am Schlusse des Solarjahres zu
veröffentlichen ;

g) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mit-
gliedern der Feuerwehr und ihrem Kommando;
h) alle Verlautbarungen und Ausfertigungen müssen
die Unterschrift des Vorjigenden, des Schriftführers

und des Kassiers tragen.

Jn bejonders dringenden Fällen ist derselbe auch
berechtigt provisorisch statutenmäßige Unterstützungen
gegen nachträgliche Genehmigung des Verbandes-Aus-
schusses zu gewähren.

Aufsichtsreht des Landes-Ausschusses
8 14.

Dem Tiroler Landes-Ausschusse steht das Recht der
Aufficht über die Gebahrung mit der Unterjtüßungstafja
zu. Er kann zu jeder Zeit durch eines jeiner Mitglieder
oder einen von ihm Bevollmächtigten von den Büchern
und vorhandenen Geldmitteln Einsicht nehmen lassen und
einen fi- und stimmberechtigten Vertreter zu den Sit-
zungen des Verbands-Ausjchuffes und der Seneralver-
sammlung entsenden.

Gewährung von Unterstützungen.
8 15.

Unter den Vorausjegungen des $ 1 haben Feuer-
wehrmänner, sowie deren Witwen und Waisen, sowie deren
Eltern, wenn der Verunglückte deren alleiniger Ernährer
war, nur daun Anspruch auf Unterstüßungen, wenn. die
betreffenden Feuerwehrmänner zur Zeit der ohne ihr
Verschulden erfolgten Verunglückung oder Erkrankung
einer dem Verbande der Unterstüßzungskasse beigetretenen
Feuerwehr sind, was durch die übliche Mannschasftsliste
erwiesen jein muß.