Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.11

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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Gesamter Text dieser Seite:
8 40. Stellt sich beim Sterbefalle heraus, da
bei der Beitrittserffärung das richtige Lebens
alter nicht angegeben wurde, jo find die sämt
lichen etwa zu wenig bezahlten Beiträge von de
Begräbnisgelde in Abzug zu bringen.

Unbedingt hat jedoch die Verwaltung die Aus
zahlung des Feuerwehrerbes abzulehnen, wenn si
herausitellt, daß das Mitglied zur Zeit seiner Auf
nahme eine anhaftende Krankheit verheimlicht
oder wenn ärztlich festgestellt wird, daß der Auf
genommene zu jener Zeit mit einer unbewußte
Krankheit behaftet war, die eine Aufnahme aus
geschlossen hätte.

Im ersten Falle fallen alle geleisteten Beiträg
strafweise dem Reservefonde zu, im leßteren wer

den die eingezahlten Beiträge zinsenlos den

Erben rücderftattet.

$ 41. Lehnt die Verwaltung die Zahlung de
Feuerwehrerbes ab, jo steht dem Betreffende
die Berufung an das Schiedsgericht offen, welch

binnen 4 Wochen vom Tage der schriftlichen Be

fanntgabe des ablehnenden Bescheides durch Di

Raffeverwaltung einzureichen ift. Die Verwal
tung ift verpflichtet, alle auf den Fall bezughaben

den Akten binnen 14 Tagen mit der Berufung der
Obmann des Schiedsgerichtes einzusenden ($ 69

7. Organe der Sterbekasse.

$ 42. Die Organe der Sterbekasse sind:

O

1. die Verwaltung;

gliedern, welche durch di

— 19 —

. die Ortsfassiere;

k die Hauptversammlung :
der Auffichtsrat ; |

das Schiedsgericht.

Gt ¡> V0 DO

1. Die Verwaltung.

843 Die D
8 43. Die Verwaltung besteht aus se e Hauptversammlung der

Sterbefaffe auf die Dauer von duri Fahren ‘ge

wählt werden.
ee Weise find ebensoviel Erfaßmänner

Die Mitglieder der Verwaltung sowohl als dere
Ersaßmänner müssen österreichische ee
sein. Von „den Verwaltungsmitgliedern müssen
wenigstens 3 am Site der Kaffe, die 3 übrigen
und die Ersabmänner entweder in nächster Nähe,
oder doh niht über eine halbe Tagesreife vom
Site der Kaffe ihren Wohnsiß haben.

Tritt der Fall ein, daß innerhalb einer Wahl-

periode ein Abgang von Mitgliedern der Verwal-
tung und deren Erfaßmänner stattfindet, fo ist die
Verwaltung berechtigt, durch Kooption für Er-
gänzung Sorge zu tragen, wovon fie sowohl dem
Auffichtsrate, als au tungen Anzeige zu erstatten hat.
¿D 44. Die Mitglieder der Verwaltung erhalten
für ihre Mühewaltung und etwaige Reisekosten
eine vom Ausfsichtsrate zu beantragende und von
der Hauptversammlung feitzufegende Entschädi-
gung.