Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.10

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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allein bezugsberechtigt, soferne das betreffende 5 37. Wenn den Saßungen der Kasse Genüge
Mitglied nach seiner Verehelichung nicht ausdrü>- geleistet worden is und gegen die Auszahlung
lih anders bestimmt. Jm Falle Witwer eine des Feuerwehrerbes von der Verwaltung kein Ein-
fernere Ehe eingehen, so find unter allen Umstän- yand erhoben wird, so hat die Auszahlung läng-
den etwaige unmündige Kinder der früheren Ehe stens binnen 10 Tagen vom Tage der Anmeldung
mit erbberechtigt. bei der Verwaltung zu erfolgen und ift von dieser

8 34. Sind keine derartigen bezugsberechtigten das entfallende Feuerwehrerbe unter Anzeige an

Personen vorhanden fo fällt das Fenerwehrerbe die Bezugsberechtigten dem Ortsfaffier durch das
der Kaffe dem Reservefonde anheim. betreffende Feuerwehrkommando auszuzahlen.

$ 35. Behufs Auszahlung des Feuerwehrerbes Letterer hat den Betrag unverzüglich gegen Be

haben die Hinterbliebenen binnen 8 Tagen nach scheinigung, welche umgehend an die Verwaltung
dem Todesfalle dem DOrtsfaffier Anzeige zu er- einzusenden ist, an die BezugsberecŸtigten aus
statten u nd folgende Papiere beizubringen : zuhändigen.

a) den Sterbefallmeldeschein, welcher die amt- Bestehen hinsichtlich der Auszahlungspflicht der
liche Bescheinigung über Alter, erfolgten Tod, Kasse Zweifel, jo hat die Verwaltung nicht nur
sowie das ärztliche Zeugnis über die lebte das Recht, sondern auch die Pflicht, die nötigen
Krankheit des Verstorbenen zu enthalten hat; ihr geeignet erscheinenden Erkundigungen über

b) die Bestätigung über die legte Beitrags- etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten, insbeson-

leistung; ; ‚ dere über den Gefumdheitszuftand bei der Anmel-
c) den Aufnahmsjchein des verstorbenen Mit- dung einzuziehen. y
gliedes und Die Verwaltung is berechtigt sich in zweifelhaf-

d) die in allen Rubriken genau ausgefüllte ten Fällen (3. B. Unsicherheit betreffs der Erbbe-
Veränderungsanzeige. Der Ortsfaffier hat rechtigung) amtlicher Organe betreffs Auszahlung
diese Papiere unverzüglich an die Verwaltung gy die erst sicher zu stellenden Crbberechtigten
der Kasfe zu senden. j zu bedienen, sowie auc das Feuerwehrerbe bis

$ 36. Sollten Aufnahmsurkunde und leßte zur Sicherstellung zinstragend anzulegen oder ge-

Quittung nicht beigebracht werden können, so hat tichtlich zu deponieren. LA

dies der Ortsfassier ausdrücklich im Sterbefalls- 8 38. Ansprüche an die Sterbekafse, welche in-
meldeschein zu bemerken und beizufügen, ob der nerhalb eines halben Jahres vom Todestage an
Verstorbene zur Zeit seines Todes noch Mitglied gerechnet, nicht geltend gemacht werden, sind zu
der Kasse war und allen seinen Verpflichtungen an Sunften der Kaffe verfallen.

dieselbe bis zu feinem Ableben vollkommen nach- $ 39. Die Todesursache übt keinen Einfluß auf
gekommen ift. die Auszahlung des Feuerwehrerbes aus.