Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.9

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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werden die Zinsen des Reservefondes nicht mehr
zum Kapital geschlagen, sondern können zur Zah-

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des Feuerwehrerbes beträgt höchstens . Di
hrerbes yöchjitens 400 X. Die
Verwaltung bestimmt, je nah dem Stande =

lung der Begräbnisgelder derart verwendet wer- Eingänge und des Nejervefondes, in we irta
den, daß die Mitglieder geringere oder selbst auch dasselbe jeweilig auszuzahlen it welcher Ziffer

gar feine Sterbefallsbeiträge für Die laufenden

Sterbefälle mehr bezahlen müssen. Sowohl über
die Höhe der Ermäßigungen, als auch über den
Zeitpunft der Befreiung der Sterbefallsbeitrag-
leistung oder die zu erfolgende Wiederaufnahme
der Einhebung von Sterbefallsbeiträgen entjchei-
det im Rahmen dieser Sagungen die Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Auffichtsrate.

Die Wiederaufnahme der Einhebungen von
Sterbefallsbeiträgen hat insbefondere dann jo-
fort einzutreten, wenn fich durch Zunahme von
Sterbefällen die erste für 5 Jahre vorgesehene
Berechnungsgrundlage derart verschoben hat, daß
die Zinsen des Nefervefondes bei Berechnung von
10% als Regie und Verwaltüngskostenbeitrag,
nicht mehr zur Bestreitung der laufenden Feuer-
wehrerbegefder ausreichen jollten.

$ 28. Das Vermögen der Sterbefajje darf außer

für den laufenden Bedarf in der k. k. Postsparkasse, P

nur in den Sparkassen jener Kronländer angelegt
werden, deren Landesverbände der Verwaltung
der Sterbekasse Mitwirkung und Unterstüzung
nicht versagen. =

6. Leistungen der Kasse.

$ 29. Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, wird
das Feuerwehrerbe zur Zahlung fällig. Die Höhe

$ 30. Von demselben erhalten die Be

rechtigten der verstorbenen Mitglieder : ORE

a) im ersten Jahre der Mitgliedschaft 1/
b) im zweiten „„ E 2,
c) im dritten „ , x 3)
d) im vierten „ -, H ty

e) im fünften , „ „wi Darüber 6
/5

des von der Verwaltung für den betreffenden Fall

feftgejegten _Feuerwehrerbes. Das Jahr de
Mitgliedschaft ist abgelaufen: Mittags, zwölf

Uhr desjenigen Tages, auf welchen das Datum
dex Aufnahmsurkunde lautet.

g 31. Als Vezugsberechtigte gelten bei Ver-
heirateten die in ehelicher Gemeinschaft lebende
Gattin, bei Witwern die legitimen Kinder, bei
finderlosen Witwern und bei Junggesellen jene
ersonen, die in der Beitrittserklärung oder einer
sonstigen friftlihen Erklärung als bezugsberech-
tigt bezeichnet sind.

832. Eine solche Erklärung erscheint genügend,
wenn sie von dem betreffenden Mitgliede mit
eigener Namensunterschrift oder der gejeßfich gil-
tigen Zeichenerklärung, dem Ortsfassier zur Ein-
sendung an die Verwaltung” eingehändigt wird.

$ 33. Bei eintretender Verehelichung erlischt
jede vorher zu Gunsten anderer Personen als der
Ehefrau abgegebene Erklärung und wird lettere