Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.8

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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der Verwaltung befannt gegeben worden sind.
Vor Erreichung des Mitgliedstandes von 16000
hat die Verwaltung die Einfafjierung der Bei-
träge in Quartalen durchzuführen; steht jedoch
der Verwaltung das Recht zu, diese quartalweije
Einfaffierung auch weiter zu führen. Bis zum
30. Juni Eintretende haben für das laufende
ganze Jahr und nach $ 7 die später Eintretenden
nur den halben Jahresbeitrag, sowie alle vom
Monate des Eintrittes an fällig werdenden
Sterbefallsbeiträge zu bezahlen.

s 22. Wer feinen BZahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, ift durch den Ortskassier
nach vierzehn Tagen zum erstenmal und nad)
weiteren vierzehn Tagen zum zweitenmal
init Angabe des Fristdatums, in kurzem Wege
zu mahnen; wird diesen Mahnungen niht in
weiteren 14 Tagen Folge gegeben, jo erlischt
mit diesem lezten Fristtage jeder Anspruh auf
Auszahlung des Feuerwehrerbes und hat die
Verwaltung über Anzeige des Ortskassieres den
Säumigen auszuschließen.

5. Verwendung der Gelder.

$ 23. Die Cintrittsgelder und Jahresbeiträge
dienen im erster Linie zur De>ung der Verwal-
tingsfoften, sodann zur Bildung und Verstär-
fung des Reservefondes.
s 24. Die Sterbefallsbeiträge werden zur Be-
zahlung des für den Ablebensfall der Mitglieder
jeweilig feftzujegenden Feuerwehrerbes nach Maße

gabe der Bestimmungen des 8 29 und mit dem
jonach verbleibenden Restbetrage für den Reierve-
fond verwendet. :
4 $ 2. Der Rejervefond dient zur Sicherung der
Ansprüche „an die Sterbekafse, zu Vorschußleistun-
gen und für außergewöhnliche Bedürfnisse. Er
wird gebildet aus den überflüssigen Aftivreiten
der Kaste, aus unerhobenen Feuerwehrerbegel-
dern, Geschenken, Legaten, dann den Zinsen ein-
gelegter Kapitalien, sowie den nah $ 7, ver-
fallenen Beiträgen, endlich allen Zuflüssen aus
den Sterbefallsbeiträgen nad) den S8 24, 26
und 29. :

5 26. Erreicht der Reservefond eine folche Höhe,
daß ein Prozentsaß von zwei Sterbefällen auf 100

überlebende Mitglieder auf 2 Jahre im vorhinein

gede>t erscheint, wobei der Mitgliederstand des
legten Jahres für diese zwei Jahre als Nechmungs-
grundlage dient, jo ift die Verwaltung im Ein-
vernehmen mit dem Nuffichtsrat berechtigt, die
Sterbefalfsbeiträge herabzufegen. Diefelben müj-
sen aber in einer folchen Höhe weiter erhoben
werden, daß damit die laufenden Sterbefälle, un-
ter Zuschlag von 10% für den Refervefond und
10% als Negie- und Verwaltungskostenbeitrag,
gede>t erscheinen. Die Verwaltung im Einver-
nehmen mit dem Auffichtsrate hat die Höhe der
Sterbefallsbeiträge festzuseßen.

S 27. Sit der Reservefond derart angewachsen,
daß ein Prozentsaß von 2 Sterbefällen auf 100
überlebende Mitglieder auf 5 Jahre hinaus ge-
deckt erscheint, wobei der Mitgliedstand des let-
ten Jahres als Berechnungsgrundlage dient, jo