Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.4

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2

sonstigen Naturereignifien verpflichtet. Zur Durchführ-
ung der alljährlichen fkommissionell vorzunehmenden
Feuerbeschau hat die Feuerwehrleitung für ihren Spren-
gel einen Vertreter (Kommandant oder einen Führer

zu entsenden.
Mittel.

83
Die Mittel zur Durchführung dieser Ausgaben ®
1. Die Ausbildung und Schulung der Mitglieder in
allen Zweigen des Dienstes durch Unterricht und
Uebungen;
2. Die Abhaltung von Versammlungen, Sigungen und
sonstigen Zusammenkünsten;,
3, Die Ausrüstung der Wehr mit den nötigen Geräten
Sprigen, Schläuche, Leitern usw).
Vermögen.
84
Das Vermögen der Feuerwehr wird gebildet:
1, Aus den jährlichen Beiträgen der ausübenden und
unterftügenden Mitglieder; " :
2, Aus den Zuwendungen der Gemeinde (Fraktion)
und des Landesfeuerwehrfonde®; 4
3. Aus den freiwilligen Beiträgen von Gönnern, all-
fälligen besonderen Schenkungen, Legaten, Entloh-
nungen und den Ergebnissen von Veranstaltungen
der Feuerwehr;
4. Aus den der Wehr eigentümlichen Geräten E
Ausrüftungsgegenftänden.

Die Geräte und Ausrüftungsgegenftände dürfen
nur in Ausnahmefällen, unter Auffiht und mit
Bewilligung des Kommandanten der Wehr, zu an-
deren als Lösch- und Nettungszweden verwendet
werden.

Die Dienstkleidung, (Uniform) insoweit fie nicht
aus den Mitteln der Wehr oder aus Gemeinde-

k- zs af

3

mitteln beigestellt wird, gehört niht zum Feuer-
wehrvermögen.

Mitgliedschaft.
L 5
Die Mitglieder zerfallen in:

1, Ausübende;
nterjtüßende;
3. Ehrenmitglieder;

4, Mitglieder außer Dienft.

Ausübendes Mitglied der Feuerwehr kann jeder
unbescholtene und förperlich befähigte Mann werden,
der das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei Minder-
jährigen ist die ausdrückliche Zustimmung des gejeß-
lichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt nach vorausgegangener Mel-
dung beim Fenerwehrfommandanten, durch den Feuer-
wehrausichuß. Diesem steht es frei, die Aufnahme auch
ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

Gegen den Beschluß der Nichtaufnahme steht dem

Bewerber die an keine Frist gebundene Berufung an
die Hauptversammlung offen ($ 13).
‚ Unterjtügendes Mitglied der Feuerwehr kann
jede Person werden, die Sich verpflichtet der Wehr
einen jährlich festzusegenden Betrag fortlaufend zu
widmen.

Ehrenmitglied der Feuerwehr kann jeder Wehr-
maun werden, der sih infolge ausgezeichneter Amts-
{Ping verdient gemacht hat, sowie jede sonstige
Person, die sih dur besonders ausgezeichnet hat.

Mitglieder außer Dienst. Feuerwehrmänner, welche
bereits 30 Jahre dem Wehrwesen angehören, können
über eigenes Ansuchen außer Dienst gestellt werden,
haben alle Rechte, jedoch keine Pflichten. Im Wehr-

‚ dienste verunglüc>te oder sonst dienftuntauglich gewor-