Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Loes

- S.2

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Lösch-Ordnung

für die Gemeinde

(laut Gemeinderatsbeshluß vom

Zum Zwe> eines zielbewußten, geordneten und exrfolg-
versprechenden Vorgehens bei der Bekämpfung eines Brandes
im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Nachbargemeinden wird
in Gemäßheit des $ 22 der Fp.-Odg. [Gese vom 2./3, 1927,
L.-G.-Bl. Nr. 45] folgende Löschordnung aufgestellt:

Pkt. 1.] Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimint, it
verpflichtet, unverzüglich Feuerlärm zn schlagen und die Feuer:
meldung an die nächstgelegene Feuermeldestelle zu übermitteln.

Als Feuermeldestellen werden bestimmt:

Pkt. 2.] Als ständige Orgamjation für den geschulten Feuer-
wehrdienst [Durchführung des Angriffes, Bedienung der Sprigen,
Ausbringung der Habe etc | fommt in der Gemeinde nah $ 22

Pkt. 2 der Fp.-Odg. die freiwillige Feuerwehr

— beim Fehlen einer zwe>mäßigen Feuerwehr die
Löschmaunschaft ($ 22 Pkt. 3 der Fp.-Odg.) — in
Betracht.

Für die allenfalls notwendige Löschmannschaft werden fol-

gende Personen bestimmt:

Als Führer für die Löschmannschaft werden bestelit:

Die genannten Personen sind verpflichtet, auch an den im
Jahre mindestens zweimal abzuhaltenden Löschproben teilzu-
nehmen und sich dabei jene Kenntnisse und Fertigkeiten anzu-
eignen, die für eine erfolgreiche Löjchaftion notwendig find.
Fernbleiben ohne triftigen Grund ist strafbar.

sm Brandfalle ift jeder Gemeindeeinwohner und auch jede
sih nur vorübergehend in der Gemeinde aufhaltende Person
verpflichtet, über Aufforderung des Bürgermeisters, des von
ihm bestellten Vertreters oder des Feuerwehrkommandanten jo:
wie der Öffentlichen Sichereitsorgane zur Bekämpfung eines
Brandes im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Nachba1gemein-
den umentgeftlich mitzuwirken, soweit er hiezu fähig und der
eigene Besiß nicht in Gefahr ist; ebenso ist er verpflichtet, die
aus diesem Anlasse von ihm nicht benötigten Geräte zur Herbei-
schaffung des Wassers und zum Löschen unentgeltlich zur Ver:
fügung zu stellen [$ 21 der Fp.-Odg. |.

Pkt. 3.| Die Löschgeräte sind in einem leicht zugänglichen,
möglichst feuersicheren, geräumigen Sprigenhauie unterzubringen,
das für andere Zwe>e nicht verwendet werden darf, und ist
über dieselben ein Jnventar zu führen.

Die Löschgeräte find in gut brauhbarem Zustand zu
erhalten und dürfen für andere als für Feuerwehrzwe>e nicht
verwendet werden. Deren Verwahrung und Instandhaltung

obliegt:

Die Genannten haben allfällige Abgänge sowie jede Be-
schädigung an den Geräten dem Bürgermeister unverzüglich
zur Anzeige zu bringen.

FÜr das Sprienhaus, das stets geschlossen zu halten ift,
haben 3 Schlüssel vorhanden zu sein, von denen einer beim Feuecr-
wehrkommandanten, der zweite bei dessen Stellvertreter und

der dritte bei

verwahrt wird.

AM => 19.

Pft. 4.] Bei Alarmierung zum Ausrücen hat die freiwillige
Feuerwehr [Löschmannschaft] die Löschgeräte sofort aus dem
Sprigenhaufe herauszuschaffen und für deren rasche Beförderung
zum Brandplage Sorge zu tragen.

Die Beförderung der Sprigen und anderen ‘Löschgeräte
obliegt gemäß, $ 19, Pkt. 2 der Fp.-Odg. folgenden Besitzern
von Zugtieren und Kraftfahrzeugen in nachstehender Neihen-

folge:

Pkt. 5.] Für die Wasserversorgung kommen im Sinne der
Bestimmungen der $8 17 und 18 der &Fp.-Odg. in Betracht:

Pkt. 6.] Die Tätigkeit der Feuerwehr auf dem Brandplage
wird durch die Bestimmungen des 8 30 der JFp.-Odg. geregelt.

Dieje lauten:

1. Auf dem Brandplage hat der Fenerwehrfommandant
oder jein Stellvertreter die Leitung der Hilfeleistung zu über:
nehmen. Seinen Befehlen find alle Hilfeleiftenden unterfiellt:
er ist in seinen dienftlihen Anordnungen unabhängig, jedoch
hiefür verantwortlich.

2. Für die in Ausübung ihres Dienstes am Brandplage
erschienenen Gendarmerieorgane und Abteilungen des Bundes:
heeres gelten die bezüglichen Bestimmungen ihrer Dienftes-
vorschriften.

Beim Zusammentreffen mehrer Wehren, hat die Feuer-
wehr, in deren Sprengel die Brandstelle liegt, den Oberbefehl;
bis zu ihrem Eintreffen übernimmt die zuerst eingetroffene
Wehr die Oberleitung.

4. Jun Orten, wo feine Feuerwehr besteht, übernimmt die
zuerst eingetroffene Wehr diese Leitung. Jede Wehr hat die
ihr zugeteilte Aufgabe selbständig unter dem Befehle ihres

Kommandanten durchzuführen.

5. Bei Eingriffen in das Privateigentum [3. B. Abtragen
von Dächern, Niederlegung von Gebäuden oder Gebäudeteilen],
die zur Unterdrüdung des Brandes oder zur Verhinderung
seiner Ausbreitung notwendig sind, hat der Feuerwehrkomman-
dant, außer im Falle äußerster Dringlichkeit, vorher die Zu-
stimmung des Bürgermeisters oder seines am Brandplage an-
wesenden Vertreters einzuholen.

Den Standplaß des Bürgermeisters und des Feuerwehr-
hauptmannes kennzeihnet für sämtliche Feuerwehren bei Tag
die rote Fahne, bei Nacht die rote Laterne.

Pkt. 7. Nach dem Brande find folgende Vorkehrungen
zu treffen:

1. eine Brandwache zu bestellen [$ 32 der Fp.- Odg. ];

2. Die Sicherungs- und Abräumungsarbeiten durhzu-
führen und für die Unterbringung der Abbrändler, o-
wie der ausgebradhten Haustiere und geretteten Fahr-
nisse zu sorgen [$ 33 der Fp :Ddg.|;

3. Ueber die Brandursache die erforderlichen Erhebungen
einzuleiten [$ 34 der Fp.-Odg.].

Die Kontrolle über die Erfüllung obiger Anordnungen
wird duch die Feucrbeschaukommission ($ 8 der Fp.-Odg.) und
durch den zuständigen Feuerlöschinspektor ($ 6 der Fp.-Odg.)
ausgeübt.

Festgestellte Mängel find von der Feuerbeihaufemmiffton
zu Protokoll zu nehmen und hat der Bürgermeister, bezw.
Gemeinderat, für deren eheste Behebung Sorge zu tragen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Löschordnung werden nad)
$ 35 der Fp.-Odg. bestraft.

Diese Löschordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung
in Kraft. |

N Das Bürgermeisteramt:

Buchdruckerei Gebrüder Scheran, Innsbruck, Müllerstr. 2

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