Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Land
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XI. St. 45. Gejeß
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vom 2./3. 1927.
ordnungsmäßige alljährliche Feuerbeschau in sämt-
lichen Gemeinden hinzuwirken.
3. Dem Löschinspektor des Bezirkes steht das Necht
der Einsichtnahme in die Feuerbeschauprotokolle zu.
8 6.
Aufgaben der Landesregierung.
Der Landesregierung obliegt die Ueberwachung
der Durchführung dieses Gejeßes. Zu diesem
Zwecke werden von der Landesregierung u. a. mach
10 u des Bedarfes Feuerlöschinspektoren be-
stellt.
Den Feuerlöschinspektoren obliegt:
a) die Handhabung der Vorschriften dieses Geseßes
und die Funspizierung der Feuerwehren ihres
Sprengels;
b) der Gemeinden Ratschläge und Belehrungen
über die Bildung von Feuerwehren und über die
Anschaffung von Löschanlager und Löschgeräten
zu erteilen;
c) auf möglichst allgemeine und zwe>mäßige Ver-
sicherung der Gebäude und Fahrnisse Hhinzu-
wirfen;
d) der Landesregierung Über die Handhabung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie über den Zus
stand des Lösch- und Bersicherungswesens ihres
Sprengels Bericht zu erstatten und die Bezirks=-
hauptmannschaften bei Ausübung der ihnen zu-
stehenden Obliegenheiten zu unterstützen.
Die Kosten der Feuerlöschinspektoren belasten den
Landes-Fenerwebrfonds.
Sr
Die Landesregierung fann im Berordnungswege
Maßuahmen zur Feuerverhütung und zur Abwen-
dung von Feuersgefahr, insbesondere auch Anord-
nungen über die Feuerbeschau treffen.
$8.
Feuerbeschau.
1. Fu allen Gebäuden des Gemeindegebietes,
namentlich in größeren gewerblichen Betrieben und
Fabriteanlagen ist jährlich mindestens einmal, und
zwar im Frühjahr oder Sommer, spätestens aber
bis Ende September, bei Bedarf auch öfter, eine
Feuerbeschaw vorzunehmen.
Alphütten, ferner Schußhütten, welche niht den
Charakter von Gastwirtschaften tragen, Jagdhäufer
und andere nicht ständig bewohnte Gebäude uuter-
liegen wicht der Feuerbeschau.
2. Zweck der Feuerbeschau ist die Feststellung, ob
feuergefährliche Uebelstände vorhanden sind, ob die
beim Löschen von Bränden zu verwendenden
Brunnen, Hydranten und Wasserleitungew ordent-
lich funftionieren, ob die Reinigung der Schorn-
steine vorschriftsmäßig erfolgte, die Löschvorrichtun-
gen in den einzelnen Gebäuden sowie die daselbst
angebrachten Beleuchtungseinrihtungenm (Stark-
stromleitungen, Gasanlagen) und Blißableiteran-
lagen in gutem und brauchbarem Zustande fich be-
finden und ob die in der Löfhordnumng vorgeschrie-
benen oder vom Gemeinderat angeordneten Maß-
nahmen befolgt werden.
Wochen
legen ($ 5).
Stellvertreter hat die Beschau
bäude der Feuerbeschau unterzogen werden.
4. An der Feuerbeschau hat außer dem Bürger-
meister oder dem von diesem bestellten Vertreter
($ 2, P. 2) teilzunehmen:
a) ein Rauchfangkehrer;
b) ein Baus, Maurer- oder Zimmermeiften oder
ein anderer fachfundiger VBertrauensmann der
Gemeinde.
e) eim Vertreter der Feuerwehr; in Gemeinden, in
denen mehrere Feuerwehren fich befinden, ist
der Bertreter der Feuerwehr beizuziehen, in
deren Sprengel das betreffende Gebäude liegt.
In Betrieben, die eine eigene Feuerwehr be-
sien, ist auch der Wehrführer dieser Betrie
feuerwehr beizuziehen.
Bei größeren gewerblichem Betrieben oder Fa-
brifsanlagen find nach Erfordernis und Möglich-
feit auch technische Sachverständige zuzuziehem, Als (
solche können geeignete technische Organe dieser
Betriebe oder Fabriksanlagen Verwendung fin-
den. Hinsichtlich der beigezogenen Sachverständigen
finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfah-
rensgeseßes vom 21, Juli 1925, B.-G.-Bl. 274, $ 52
und 53, sinngemäß Anwendung.
ä Den Fenerverficherungsanftalten ist es freige-
stellt, auf ihre Kosten an der Feuerbeschau jener
Objekte teilzunehmen, die bei ihnen versichert sind.
> Das Ergebnis jeder Beschau ist abgesondert
für jede Fraktion in einem Protokolle festzulegen,
in dem die vorgefundenen feuergefährlichen An-
stände und Vorkehrungen zu ihrer Beseitigung au-
zuführen sind. Wenn in gewerblichen Betriebs-
anlagen anläßlich der Feuerbeschau feuergefährliche
Uebelstände festgestellt wurden, jo sind diese der
Gewerbebehörde anzuzeigen, der es obliegt, dage-
gen Abhilfe zu schaffen. ;
6. Die Feuerbefchauprstofolle (Punkt 5) find vun
allen Konmiffionsmitgliedern zu unterfertigen,
nach Fraktionen geordnet beim Birgermeifteramte
zu hinterlegen und eine Abschrift innerhalb vier
Bezirksbehörde voraz!
der politischen
7. Der Bürgermeister hat auf Grund) des Befun-
des der Feuerbeschau an die Parteien schriftliche
Bescheide zweds Behebung der Mißstände unver-
züglich zu erlassen und für deren sofortige Befeiti-
gung auf Kosten der Partei zu sorgen, wenn Gefahr
im Berzuge ist.
8. Innerhalb eines Monates nach der Feuer-
beschau hat eine Nachbeschaw durch den Bürger:
meister oder einen von ihm Beauftragten stattzu-
finden, bei der zw überprüfen ist, ob die bei der
Feuerbeschau getroffenen A
führt warden.
nordnungen durchge-
3. Der Bürgermeister oder der von ihm bestellte
anzuordnen, die
Mitglieder der Feurbeschaufkommission zu laden,
die Parteien (Hausbesißer oder Mietparteien) be-
hufs Teilnahme zw verständigen, die Beschau zu
leiten, den Befund aufzunehmen, die Nachbeschau
vorzunehmen und zu wachen, daß sämtliche Ge-