Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Land

- S.4

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2

XII. St. 45. Geseß vom 2./3. 1927.

SAL
Selbstkehrung.

Den Besißern oder Bewohnern von einze l-
stehenden Gebäuden, die mindestens eine
Gehstunde vom Wohnsiße des Rauchfangkehrers
und mindestens einem Kilometer von der nächsten
geschlossenen Ortschaft entfernt sind, kann
die Landesregierung gestatten, daß die Kehrung
der Kamine, Sparherde und Oefen mit dew das
zugehörigen Rauchleitungen durch den
RNauchfangkehrer nur einmal im Jahre zu erfolgen
hat, wogegen der Gebäudebesißer verpflichtet ift,
zu den Übrigen Reinigungsterminen diese selbst
zu besorgen. Die Erteilung dieser Bewilligung er-
folgt über Ansuchen des Gebäudebefißers oder der
Gemeinde durch die Landesregierung nach Anz
hörung des Bürgermeisters und des zuständigen
RNRauchfangfkehrers. Sind mehrere einzelftehende
Gebäude, auf welche die obigen VBorausfegungen
zutreffen, weniger als 50 Meter voneinander ent-
fernt, so kann die Bewilligung nur dann erteilt
werden, wenn die Better aller dieser Gebäude zu-
stimmen.

In jenen niht ständig bewohnten Gebäuden,
die von der Feuerbeschau befreit sind ($ 8, Pkt. 1,
Abf. 2) obliegt die Obsorge für die Neinigung dem
Gebäudebesiuer.

Ber der Selbstkehrung wahrgenommene Miß-
stände hat der Nauchfangkehrer dem Bürgermeister
unverzüglich anzuzeigen; dieser kann einzelnen
Gebäudebesißern oder Wohnparteien die Vor=-
nahme der Neinigung durch den Rauchfangkehrer
auftragen oder die Neimigung durh den Rauch
ee auf Kosten der Partei selb vornehmen
assen.

Außerdem hat der Bürgermeister von wahrge-
nommenen Mißständen die Landesregierung in
Kenntnis zu jeßen, die derartige Bewilligungen
jederzeit widerrufen kann. ö

SIN
Feuerwache.

1. Für jede geschlossene Ortschaft, in der wenig-
stens 30 Wohnhäuser mit niht feuersicheren
Dächern oder offenen Unterdachräumen entweder
so nahe beieinander stehen, daß sie eine geschlossene
Gruppe bilden oder im eine solche eingebaut sind,
ist eine ausreichende Feuernachtwache zu bestellen,
Die Feuernachtwache kann entweder der Reihen-
folge na< von den Haus- und Hausanteilbesizern
ausgeitbt werden, oder es sind hiezu auf Kosten
der Ortsgemeinde (wenn diese aus mehreren Frak-
tionen besteht, auf Kosten der einzelnen Frak=
tionen) eigene Organe zu bestellen.

2. Der Gemeinderat kann dureh Beschluß auch
fleinere Ortschaften zur Bestellung einer Feuer-
wache verpflichten.

3. Eine solche Verpflichtung kann der Gemeinde-
rat auch einzelnen Betrieben auferlegen, wenn es
die Art und der Umfang des Betriebes erfordert,

4. Die Dienstleistung der Feuerwache wird durch
eine Dienstordnung geregelt.

5. Als geschlossen gelten die Ortschaften, deren
Häuser in einer Gruppe gelegen sind, so daß das
Uebergreifen eines Brandes auf die Nachbarhäu-
ser, namentlich bei Wind, zu befürchten ist. Allseitig
mindestens 50 Meter freistehende Wohngebäude
gehören nicht zur geschlossenen Ortschaft.

6. Wenn sich in einer Gemeinde Brandlegungen
mehren oder der Verdacht einer Brandlegung be-
steht oder eine solche angedroht wird, hat der Bitrs
germeister auzuorduen, daß in allen geschlossenen
Ortschaften ein Feuerwachdienst gehalten oder der-
selbe verschärft wird.

8 13,

1, Die Kosten der Feuerwache belasten, im Falle
hiefür ein eigenes Organ bestellt wird, die Ge-
meinde oder die Ortschaft ($ 12, Pkt. 1),

2. Die Kosten des nach $ 12, Abf. 3, bestellten

Feuerwächters belasten den hiezu verpflichteten
Betrieb.
U. Teil.
Vorkehrungen zur Feuerbekämpfung. ®
8 14.
Löjchgeräte.

1. Ju jeder geschlossenen Ortschaft von wenia-

stens 30 Häusern muß eine vollkommen brauchbare
Feuerspriße samt den nötigen Schläuchen, Eimern
und dem sonstigen Zugehör nebst einer Handspritze
und den erforderlichen Wasserwägen samt Bots
tichen vorhanden sein. Ebenso find dort, wo Stark-
stromleitungen vorhanden sind, auch Geräte zur
Erdung von elektrischen Leitungen und So
lierungsgeräte bereit zu halten. Diese Geräte sind
in leiht zugänglichen, möglichst feuersicheren ge-
räumigen Sprißenhäusern (Zeugstätten) aufzu-
bewahren, die für keine anderen Zwecke benüßt
werden dürfen.

2, Jn allen geschlossenen Ortschaften müssen
überdies Feuerleitern, Feuerhaken, Fackeln oder
Steigerlaternen vorhanden sein.

2 De sr Eleineren Ortschaften sind Karren- oder
Tragsprißen oder wenigstens Butten- oder Hand-
spriben anzuschaffen.

4. Werden Feuerspritzen oder sonstige LöschgerätS
neu angeschafft, so ist dariiber die Ansicht des
Feuerwehr-Laudesverbandes bezw. zuständigen
Bezirkls=Feuerlöschinspektors einzuholen, welche
darüber zu wachen haben, daß die vom öfterreichi
schen Neichsverbande für Feuerwehr- und Net:
tungswejen herausgegebenen Normen eingehalten
werden.

5. Den Bedarf an den gemäß Punkt 1—4 erfor-
derlichen Löschgeräten bestimmt der Gemeinderat
nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen
Feuerlös{ besteht, nah Anhörung der Feuerwehrleitung.

6. Ausnahmen von den gemäß Punkt 1—4 fest-
gestellten Mindesterfordernissen an Löschgeräten

fönnen von der Landesregierung je nach den ört-
lichen Verhältnissen, besonders mit Rücksicht auf
etwa vorhandene Hochdruckwasserleitungew

mit