Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Land

- S.3

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XI. St. 45. Gejeß vom 2./3. 1927. 71

9, Werden die Aufträge nicht befolgt, so hat der
Bürgermeister die rechtskräftig verfügten Anord-
nungen auf Kosten des Verpflichteten durchführen
su lassen, gegebenenfalls das Strafverfahren gegen
dem VBerpflichteten einzuleiten oder, wenn der Ver-
dacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt,
die Anzeige an das Gericht zu erstatten.

10, Den Mitgliedern der Feuerbeschau gebührt
der Erjaß des Verdienstentganges. Die Auslagen
belajten die Gemeinde.

11. Die Lamvesregierung ist ermächtigt, für das
Gebiet der Lamderhauptitadt Fnnsbruck und der
Gemeinde Hötting über Antrag der Gemeinderäte
dieser Gemeinden vow den Bestimmungen dieses
Paragraphen abweichende Abänderungen himsicht=.
Lich der Feuerbeschau zu treffen,

s9
Feuerstätten und NRauchabzüge.
Allgemeines.

1. Bei der Herstellung oder dem Umbau der
Feuerstätten und ihrer Nauchabzüge sind die Vor-
schriften der Bauordnung strenge einzuhalten. Er-
geben sich bei bereits bestehenden Anlagen feuer-

@ acfährliche Mängel, ist der Rauchfangkehrer zur

Anzeige an den Bürgermeister verpflichtet, der
Abhilfe zu schaffen hat. Ju der Landeshauptitadt
Innsbruck ist diese Anzeige an den Stadtmagiftrat
zu richten.

2, Die Reinigung der Nauchabziige und Feuer-
stätten hat durch den befugten Nauchfangkehrer zu
erfolgen. Die Zuständigkeit der einzelnen Rauch-
fangkehrer zur Vornahme der Neinigungsarbeiten
wird durch die Bestimmungen der Kehrbezirksein-
teilung geregelt.

3. Die Hauseigentümer und Mietparteien sind
verpflichtet, die Reinigungsarbeiten durch den
Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.
Eine Verhinderung der Ausführung der Kehr-
arbeiten ist durch den Rauchfangkehrer uitverzüge
lich dem Bürgermeifter anzuzeigen, der Abhilfe zu
schaffen hat, Für die Durchführung der Reinigung
und die Einhaltung der Fristen sind für die Rauch-

( bzüge der Hauspefißer und für die Feuerungs-

anlagen deren Benüter sowie der zuständige
Rauchfangkehrer verantwortlich.

4. Kamine und Schläuche sind im Bedarfsfalle
Soon Rauchfangkehrer nah vorauêsgegangener
Verständigung des Hauseigentümers und der
Nachbarschaft und Meldung an die Gemeinde
und Feuerwehr auszubrennen; der Rauchfang-
fehrer hat hiebei alle Borfichtsmaßregeln zu er-
greifen, um den Ausbruch eines Brandes durch
Funkenflug zu verhindern. Bei Wind oder an-
dauernder Dürre ist das Ausbrennen zu unter-
lassen.

5, Hauseigentiümer und Mietparteien haben dar-
auf zu achten, daß die Kaminpuzttürchen am Dach-
boden und in den Kellerräumen stets geschlossen
und jederzeit frei zugänglich sind. Die Wegschafz-
fung und feuersihere Verwahrung des heraus-

gebrachten Rußes obliegt dem Hausbesißer und den
Wohnparteien.

6. Die vollzugene Reinigung der Nauchleitungen
ist vom Rauchfangkehrer jedesmal im Kamine
fehrerbiichel zu bestätigen; die Parteien find vers
pflichtet, dieses dem öffentlichen Sicherheits- und
Gemeindeorganen sowie der Feuerbeschaukom-
mission auf Verlangen vorzuweisen.

7. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, über alle
Anstände, die er bei den von ihm vorgenommenen
Reinigungen wahrnahm, dem Bürgermeister bin-
nen acht Tagen die Anzeige behufs unverzüglicher
Beseitigung zu erstatten. Der Rauchfangkehrer hat
alle vorgefundenen Mängel und Gebrechen dem
Hausbesißer und den Mietparteien befanntzu-
geben.

8, Die im Strafgeseß festgeseßten Verpflichtun=

gen der Rauchfangkehrer werden hiedur
berührt,
$ 10,
Zeitpunkt der Reinigung.

1. Der Bürgermeister hat im Einvernehmen mit
dem Nauihfangfehrer festzusetzen, zu welchen Zeit-
punkten die einzelnen Rauchabzüge mit NRitcficht
auf ihre Beschaffenheit sowie die Art und Stärke
der Feuerung jährlich zu reinigen find. Er ist hie-
bei an die nachstehenden Reinigungsfriiten (DT, 2)
gebunden, deren Zeitmaß er nicht verlängern, wohl
aber bei vorliegender Notwendigkeit berabjeßen
darf. Kommt hierüber eine Einigung niht zu-
stande, so entscheidet die politische Bezirfspehörde,
in der Landeshauptstadt der Stadtrat, endgültig.

2, Zu den vom Bürgermeister bestimmten Ter=-
minen, die von ihm alljährlich ortsüblih zu ver-
lautbaren sind, hat der Rauchfangkehrer den Par-
teien, wenn möglich am Vortage, den Zeitpunkt
der Reinigung in ihrem Hause bekanntzugeben.

Fedenfalls hat die Verständigung spätestens eine

Stunde vor Juangriffnahme der Arbeit zu er-
folgen.
Es sind zu reinigen:

a) alle 3 Monate: schliefbare Kamine mit offener

Feuerung, gesperrte s{hliefbare Kamine und ge-

sperrte Bastardkamine sowie die an solche Ka-

mine angeschlossenen Sparherde und Oefen mit
den dazu gehörigen Rauchröhren;

b) alle zwei Monate: Russische Kamine Und
Schläuche sowie überhaupt Kamine mit mehr
als drei normal benüßten Feuerungen und alle
an solche Kamine angeschlossenen Sparherde und
Oefen mit den dazu gehörigen Nauchleitungen ;

e) alle Monate: Kamine und Feuerungsaulagen
bei großen anhaltenden Feuerungen, soferne
nicht von der Gewerbebehörde besondere Vor-
schriften über die Reinigung bestimmter ge=
werblicher Betriebsanlagen erlassen werden.

3. Nach Angabe der Partei unbenüßte Rauch-
abzüge find alljährlich wenigstens einmal, jeden-
falls aber vor ihrer Wiederbenüßung, durch den
Nauchfangkehrer zu untersuchen und abzuziehen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Bürger-
meister bekanntzugeben. )

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