Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Land
- S.2
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‚, und Ueberwachung
Er fe: ei
Qandes-Geseb- und Verordnungsblatt für Tica.
Jahrgang 1927.
Herausgegeben und versendet am 10. November 1927.
XII. Stü.
Inhalt: Nr. 45. Geseß vom 2.
März 1927 betreffend die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung für Tirol. — Nr. 46 Ver
ordnung der Landesregierung vom 2. Juni 1927 betreffend den Anschlußzwang an die Wasserleitung der Gemeinde Zell
am Ziller. — Nr. 47. Verordnung der Landesregierung vom 27. Oktober 1927 betreffend Abänderung der Verordnung der
Landesregierung vom 21. April 1927, L.-G.-Bl. Nr. 24, betreffend bau-, feuer-, sicherheits-, und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften für die Vorführung von Lichtbildern. — Nr. 48. Verordnung des Landeshauptmanns vom 29. Oktober 1927
,
mit der die Verordnung der Landesregierung vom 2. April 1921, L.-G.-Bl. Nr. 46, in der durch die Verordnung vom
9. März 1924, L.-G.-Bl. Nr. 22, bedingten Fassung hinsichtlih des Milchverschleißes an Sonntagen abgeändert wird.
45 Geseß vom 2. März 1927 betreffend die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung
+ für Tirol. un y
zum Pe
Der Tiroler Landtag hat beschlossen :
Ls Einleitung.
8 1.
Begriff und Zuständigkeit.
1. Die Feuerpolizei bezweckt die Durchführung
des Feuerschußes zur Ver-
hittung und Bekämpfung von Branden; fie gehört
in den selbständigew Wirfungsfreis der Gemeinde.
Diese hat auch für die Kosten ver Handhabung aufs
zukommen, soferne nicht durch dieses Gesetzes für
einzelne Fälle etwas anderes bestimmt wird.
3, Bei gewerblichen Betriebsanlagen sind die
Gemeinden zur Handhabung der Feuerpolizei nur
dann. zuständig, wenn nicht zufolge besonderer
Geseßesbestimmungen die Wahrnehmung der
öffentlichen Feuerpolizeirücksichten anderen Behör-
den übertragen ist.
82
Handhabung.
1. Die Handhabung der Feuerpolizei obliegt dem
Bürgermeister ($ 3) und dem Gemeinderate ($ 4
und 35), in der Landeshauptstadt Funsbruck kom-
men die im $ 3, bezw. 5 bezeichneten Aufgaben dem
Stadtmagistrate, bezw. Stadtrate zu.
=
! 2 Der Bürgermeister ist befugt, die Handhabung
der Feuerpolizei einem vom Gemeinderate Des
stimmten Meitgliede des Gemeinderates zu über-
tragen; auch kann der Gemeinderat für einzelne
(7 “eile der Gemeinde, insbesondere für größere ges
ichloffene Ortschaften, nach Anhörung der Feuers
wehrleitung, vertrauenswürdige Gemeindeange-
hörige mit der Ueberwachung des Feuerschußes be=
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12 BASEN der Annahme oder Ablehnung dieser
Bestellung sind die Vorschriften anzuwenden, die
jeweils über die Annahme oder Ablehnung der
Wahl im der Gemeindevertretung in Geltung
stehen. A:
4, Die Gemeinde ist verpflichtet, zu allen Sißun-
gen, im denen Angelegenheiten des Feuerfchußes
beraten werden, einen berufenen Vertreter der
Feuerwehr beizuziehen, der bei diesem Gegenstande
beratende Stimme mit dem Rechte der Antragitel:
lung bejist. Dieser Vertreter ist auch berechtigt,
gegen derartige Beschlüsse die Berufung an die
Landesregierung zu ergreifen.
I. Teil.
Feuerverhütung.
8:8,
Aufgaben des Bürgermeisters.
1. Der Bürgermeifter bat vorzusorgen, daß alles,
was zum Ausbruche eines Brandes führen oder
dessen Ausbreitung begünstigen kann, beseitigt
wird, daß rerergefährliche Handlungen unterlassen
und die einschlägigen Vorschriften und Verbote be-
folgt werden; in dieser Beziehung hat er mit der
Feuerwehrleitung das Einvernehmen zu pflegen.
2. Der Bürgermeister hat feuergefährliche Hand-
lungen und Unterlassungen, die gerichtlich strafbar
sind, dem Gerichte anzuzeigen und bei anderen
Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizeiliche Vor-
schriften selbst das Strafverfahren einzuleiten,
S 4,
Anfgaben des Gemeinderates,
Der Gemeinderat kann, soweit nicht geseßliche |
Borschriften oder Verordnungen der Landesbehör-
den entgegenstehen, den örtlichen Bedürfnissen ent-
sprechende besondere Vorschriften zur Erhöhung
‘des Feuerschutes erlassen. Er kann insbesondere
auch Handlungen und Unterlassungen verbieten,
die nach den örtlichen Verhältnissen leicht eine
Feuersgefahr herbeiführen können und nicht schon
durch andere Vorschriften verboten sind.
$ 5.
Aufgaben der Bezirkshauptmaunschaft.
1, Der Bezirkshauptmannschaft obliegt die un-
mittelbare Ueberwachung der Tätigkeit der Ge-
meinden auf dem Gebiete der Feuerpolizei.
2. Sie hat insbesondere die Feuerbeschaubefunde,
welche vom Bürgermeister alljährlich vier Wochen
nach Beendigung der Feuerbeschau vorzulegen find
($ 95), zw überprüfen und im allen Fällen auf die