Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.32

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31

Den hohen Staats- und Landes-Behörden steht das
Recht zu, auf wahrgenommene Gebrechen aufmerksam zu
machen und nöthigenfalls auf gefesmäßigem Wege deren
Behebung zu veranlassen. Gegen auf- Grund dieser Feuer-
wehrordnung erlassene Verfügungen der Gemeindevertretung
steht der Rekurs an den hohen Landesauss{huß offen.

- Sunsbrud im Mai 1864.
Der Bürgermeister:
Carl Adam,