Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.16

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15

als bei Brandfüllen die erhaltenen Befehle ruhig und genau
auszuführen, fie haben jo lange Dienste zu leisten als
jolche erforderlich find.

Jedes Fenerwehrmitglied hat nur die ihm vom Ab-
theilungstommandanten, Spritenmeifter oder Nottenführer
angewiesene oder durch seine Stellung an und für fich zu-
gewiesene Arbeit zu besorgen und darf ohne besondere
Anordnung keine andere Verrichtung vornehmen, es sei
dann, daß Gefahr auf Verzug haste.

Ebenso ist der angewiesene Posten niht zu verlassen,
außer wenn fich selber als unhaltbar, oder der. Gesundheit
und dem Leben gefahrdrohend darstellt. Jun folhen Fällen
ist an die unmittelbaren Vorgesetzten sogleich Anzeige zu
erstatten.

Alles Rufen und Lärmen ist strenge zu vermeiden und
den Anordnungen von Seite Unberufener ist durchaus keine
Folge zu leisten, dieselben sind kräftig und entschieden
zurüczumweifen. Zeder Befehl ift jo lange giltig, als er
nicht dureh einen neuen Befehl aufgehoben wird; in der
Regel foll die Mannschaft die Befehle dur< ihre unmittel-
baren Vorgesetzten empfangen und wieder an dieselben
Rapporte und Mittheilungen machen. Im dringenden
Fällen kann dies zwischen der Mannschaft und den Kom-
mandanten unmittelbar geschehen.

Jede Zuwiderhandlung zieht strenge Ahndung und nah
Umständen Entlassung vom Dienste nad fih. Ohne
vorhergegangene Meldung an den betreffenden Komman-
danten darf kein Feuerwehrmann den Brandplatz verlassen,
sondern ex hat den Befehl zum Abmarsch abzuwarten.
Der Befehl zum Abmarsche soll erst dann ertheilt werden,