Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.11

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10
Mindere Dienstesvergehen werden nach Umständen mit

einem jchriftlichen Verweis geahndet.

Die Verhängung dieser Strafen steht dem Verwaltungs-
Ausschusse zu. Die Löschdirektion entscheidet über die
dagegen binnen 4 Stunden einzubringenden Rekurse und
es findet gegen die Erkenntnisse der Löschdirektion kein

weiterer Nekurs statt.
Rechtskxräftig gewordene Geldstrafen sind, im Falle die

Zahlung derselben verweigert werden sollte, vom Magistrate
im Wege der summarischen Exekution einzubringen.

8. 15.
Belohnungen. |
Auf Antrag des Verwaltungs-Ansfhuffes werden von
der Löschdirektion für Mitglieder der Feuerwehr bei aug-
gezeichneter Dienstleistung Belobungen ertheilt und nach

Ermessen Geldbelohnungen ausgefolgt.
Sämmtliche Dienste der Feuerwehrmänner werden un-

entgeldlih geleistet, jene der Mitglieder der IV, Abtheilung
werden angemessen honorirt. i
" 8. 16.
Allgemeine Pslihteu und Rechte eines Feier:
wehrmaunes. | Ä
Das ganze Feuerwehrkorps hat eine der edelmüthigften
und jchönften Aufgaben zu vollführen. Es ist eine Ehre
demselben anzugehören. Das Feuerwehrkorps hat das
Recht die Rettung von Menschen und Eigenthum, sowie
das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr mit Ausschluß
aller andern dem Korps nicht zugetheilten Personen allein