Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Feue
- S.4
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Gesamter Text dieser Seite:
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ausichujs für einzelne Theile der Gemeinde, nament-
lich für die größeren geschlossenen Ortschaften eigene
Commifjäre zu bestellen und die entsprechende Jnstruc-
tion für fie zu bestimmen, und zwar in Orten, wo
eine freiwillige Feuerwehr besteht, nach Einvernehmen
der Feuerwehrleitung.
Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser
Bestellung gelten die Vorschriften der Gemeinde-Ordnung.
i SD.
Jm Allgemeinen hat die Gemeinde - Vorstehung
darauf zu schen, dass alle erlassenen gejeglichen Vor-
schriften zur Hintanhaltung einer Feuersgefahr genau
eingehalten werden; sollten die örtlichen Verhältnisse
noch weitere Vorschriften nothwendig machen, jo is es
Aufgabe des Gemeindeausschusses, dieselben zu be-
stimmen und durch den Gemeindevorsteher kund machen
zu lassen.
Zweites Hauptstück.
S4,
Feuerbeschau.
Mindestens einmal im Jahre und zwar im Herbste,
spätestens October, ist bei Vermeidung der Folgen ds
j $ 89 (Gemeindegejeg) die Feuerbeschau in sämmtlichen LA
4 ut Lar kei Se oder die M E
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bestellten Commissäre ($ 2), in geschlossenen Orten mit
Zuziehung eines Rauchfangkehrers und zweier Sach-
verständigen, in anderen Orten mit Zuziehung eines
Rauchfangkehrers und eines Sachverständigen, und in
Orten, wo eine Feuerwehr besteht, auh mit Zuziehung
eines Vertreters derselben vorzunehmen, um feuerge-
fährliche Uebelstände zu entde>en, sowie die sorgfältige
Reinhaltung der Schornsteine, die Jnstandhaltung der
Löschvorrichtungen und die Beobachtung der bezüglich
der leiht brennbaren und sonst feuergefährlichen Ge-
genstände (3. B. Petroleum) gegebenen Vorschriften
zu überwachen.
Ueber die Ergeomifje der Feuerbeschau ist im
Falle von Anftänden ein Protocoll aufzunehmen und
ist sowohl hierüber, wie über die zur Behebung der
wahrgenommenen Anftände getroffenen Anordnungen
in der nächsten Siyung des Gemeindeausschusses Be-
richt zu erstatten.
Wenn den Anordnungen wegen Behebung feuer-
gefährlicher Mängel nicht entsprochen wird, so hat der
Gemeindevoriteher gegen die Schuldtragenden das Straf-
verfahren einzuleiten und nöthigenfalls auf Kosten der-
jelben den Vollzug zu bewirken.
8 5.
Rauchfangkehrer.
L*
Die Schornsteine und Schläuche müssen, insoferne