Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.27

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— DI —

|

Ausschüsse von der Ausschuss-Sißung gehörig und rechtzeitig
in Kenntnis geseßt worden sind.

Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmit-
glieder und werden die Beschlüsse mit absoluter Stimmen-
mehrheit gefasst.

Der Obmann, welcher die Ausschujs - Sigungen leitet,
enthält sich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen-
gleichheit, in welchem Falle seine Stimme ausschlaggebend ist.

Der Obmann-Stellvertreter hat, wenn der Obmann vers
hindert wäre, dessen Rechte und Pflichten auszuüben.

Der Cassier verwaltet den Statuten gemäß die Casse,
führt darüber orduungsmäßig Buch und ift verpflichtet, dem
Ausschusse unter Beibringung der geforderten Belege jederzeit
| Rechenschaft über seine Gebahrung abzulegen, sowie der jähr-
| lichen Hauptversammlung iiber den Cassastand Bericht zu er-

statten. ;
Die Gelder sind pupillariich ficher und möglichst zius-
| träglich anzulegen, doch ein Theil jo, dass er jederzeit rash
flüssig gemacht werden fann.

Der Ausschuss ist berechtigt, auf die Einrichtung der
Buchführung des Cassiers entscheidenden Einfluss zu nehmen,
und hat die Pflicht, wenigstens einmal im Jahre Bücher und
Casse zu revidieren, das Recht hiezu aber jederzeit. Das Er-
gebnis der Revision ist im Buche ersichtlich zu machen, und =
von den Revisoren und dem Cassier zu unterfertigen. 3

Der Schriftführer führt über die Sigungen Protokoll
und erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über
die Thätigkeit des Ausschusses.

Schriftstücke, welche der Ausschuss als Cassaverwalter
erlässt, find vom Obmanne, Cassier und Schriftführer oder Y
deren Stellvertretern zu unterzeichnen. |

Erhält der Ausjchuig Kenntnis von der Erkrankung oder
Beschädigung eines Fenerwehrmannes in Folge des Dienstes

— hl —

nah $ 1, jo ist er verpflichtet, si verschaffen.

Wenn ein Feuerwehrmitglied eine Unterstüßung bean-
sprucht, so i} der Ausschuss berechtigt, ein ordentliches ärzt-
liches Zeugnis über die Ari und die vorausfichtliche Folge
der Beschädigung zu verlangen, und- kann bis zur Beibrin-
gung dieses Zeugnisses, oder bis zu einem gegentheiligen Be-
{lusse der Hauptversammlung die Auszahlung jeder Unter-
übung verweigern. R

Der Ausschuss ist berechtigt zu gewähren:

a) eine einmalige Unterstüzung für Einen bis zu 80 K

öd. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterstüßende zusammen
bis zu 200 K.

Der Cassier ist befugt, dringliche Ausgaben bis zu 10 K
selbständig zu machen, hat jedoch dieselben bei der nächsten
Ausschuss-Sizung zu verantworten; alle weitern Ausgaben
bedürfen einer Anweisung des Obmannes.

Nach Ablanf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist
jedes Ausschussmitglied berechtigt, vom nachfolgenden Aus-
schusse sich eine Bestätigung über den Unterftügungs-Lafje-
Bestand geben zu lassen.

s 9, Hauptversammlung.

Alljährlich, in der Regel im Monat Jänner oder spä-
estens Februar findet die vom Branddirector oder seinem
Stellvertreter zu leitende Hauptversammlung statt, in welcher

der Ausschuss über seine Verwaltung Rechnung zu legen und

der Cassier sowie der Schriftführer ihre Berichte nah $ 8
zu erstatten haben.

Jede Hauptversammlung muss 8 Tage vorher auf den
Feuerwehr - Anzeigetafeln und in den hiesigen Zeitungen, in
bieen uus noch am Tage der Versammlung mit Bestimmung

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