Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.20

Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Die
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen

Gesamter Text dieser Seite:
Die Sanitäts-Mannfchaft mit ihren Geräthen rü>t mit N el

der ersten Abtheilung aus. Hat jich der Branddirector mit dem Stationschef ins Einver-
Der Magazins-Verwalter und die Geräthemeister haben nehmen zu seßen.

dafür zu sorgen, dass die Geräthe, insoweit sie benöthigt

werden, in Ordnung abrüen, und dass nach Beendigung der

Ausfahrt der Thurmwächter zum Einstellen der Allarmierung

verständiget werde. Der Abmarsch zum Brandort erfolgt ine a) AAE bie Oberfeitung.

Schnellschritt und hat der Uebertritt der Mannschaft zu den :

ihnen zustehenden Geräthen während des Brandes auf Com=

Verhalten beim Brande.

| Der Bürgermeister als Obman der Löschdirection oder
ES SOIS gu: violata, jien Stellvertreter trifft bei einem Brande die erforder-
Nur jene Feuerwehrmänner, welche in der Nähe des hen allgemeinen oder polizeilichen Verfügungen im Ein-
nie nähen. aber vun Here Wohnorte aus den vernehmen mit den anwesenden Mitgliedern der Löschdirection,
Brandplatz passieren müssten, dürfen fih auf diesen begeben, 11D = Ben BO peinjelben, die städtischen Sanitäts-, Bau-

und haben si< dort sogleih dem Feuerwehr-Commandanten und Polizeiorgane zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere hat derselbe die Sperrung des den Feuer-

. zur Verfügung zu stellen, in Ermangelung eines solchen aber 0 :
chrdienst hindernden öffentlichen Verkehres, die Räumung

mit Besonnenheit und Energie selbst einzugreifen. i
Das Eintreffen von Lösch- und Nettungsgeräthen auf der durch den Brand bedrohten Häuser, das Einreißen von
ie Verbreitung des Feuers fördernden Baulichkeiten zu ver-

dem Brandplage ift sofort dem Commandierenden zu melden ng 0
und es darf ohne seine Anordnung nichts veranlasst werden. ügen und die bei dem Brande dringend nothwendigen Aus-
(agen zu bewilligen.

: y Der Branddirector, welchen die Adjutanten, ein Signalist
Hilfeleistung. “nnd der Träger der rothen Fahne i der Laterne ex “
$ 16. Bei einem Brande in der Stadt oder in der gleiten haben, hat einen möglicht günstigen Play zu wählen,
Vororten ift es Pflicht eines jeden dienftfähigen Feuerwehr- um von demselben aus das ganze Lösch- und Rettungsge-
mitgliedes, zur Hilfeleistung zu erscheinen. schäft leiten und seine Befehle den einzelnen Abtheilungen
Die Absendung der Geräthe auf einen entfernteren extheilen beziehungsweise von den Führern derselben Berichte,
Brandplatz unterliegt der Bewilligung des Obmannes der, Anfragen und Beschwerden entgegennehmen zu können. |
Löschdirection, sowie den Bestimmungen des Branddirectorsk Er entscheidet gleichzeitig über die Wahl der Bergungs-
und erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Hüfe verlangt
wird, oder wenn der Braud jichtlic eine große Ausdehnung -
nimmt, jo dass Hilfe nothwendig wird.

|" Nach weiter entlegenen Orten, erfolgt die Hilfe uur über
HE - Ansuchen von Seite des dortigen Commandos. 0 Die andern Adjutanten haben ihre Wahrnehmungen dem
128 Wird die Eisenbahn hiezu in Anspruch genommen, so Branddirector zu melden und dessen Vecina tit den tin

a {nen Führern zu bewerkstelligen.

de. |
Der Adjutant für Wasserbeschaffung hat fich zu über-
gen, ob die Wasserleitung dem Wasserbedarf entspricht, und
Erforderliche zu veranlassen. i |

LLR N R MAA a A
(SMET SKIN E C EL I I iX