Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.11
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Gesamter Text dieser Seite:
trägen zur Ausbesserung und Ergänzung, sowie die Erstattung
von Aufichlüffen an dieselbe über sein Gebahren und schließlich
die Rehnungslegung an die Löschdirection.
Jnsbesondere wird dem Magazins-Verwalter zur Pflicht
gemacht, die Ausrüstungs-Gegenstände nur gegen Vorweisung
der vom Obercommandanten unterfertigten Aufsnahmskarte
(Jnterimskarte) und gegen Abgabe der Empfangsbescheinigung
auszufolgen, sowie von den austretenden Mitgliedern dj
Ausrüstungs-Gegenstände einzufordern. Die Ausrüstung u
der Austaush von Ausrüftungsftüden findet von der Mu-
sterung bis zur Schluss-Hauptübung am 1. und 15. jeden
Monates von 8-9 Uhr Abends im Hauptmagazin statt.
Für die übrigen Chargen.
$ 3. Die Chargen müssen zur Ausführung aller, ihrer
Abtheilung zukommenden Arbeiten befähigt, sowie mit den
Vorzügen und Mängeln ihrer Geräthe vertraut sein, sämmt-
liche Signale und die Handhabung des Telefons verstehen,
und haben, behufs gleihmäßiger Ausbildung, Uebungen mit
den Geräthen unter fi vorzunehmen.
Dem Geräthemeifter obliegt außer der Kenntnis des
Telefons die genaue Kenntnis von allen im betreffenden
Zuge befindlichen Geräthen, Kleidungen und Rüstungen,
sowie deren Inftandhaltung nebst der Aufgabe, ein besonderes
Augenmerk den Petroleumfadeln zuzuwenden, welche stets iz
brauchbaren Zustande zur Verfügung stehen müssen. »
ist Pflicht des Geräthemeifters, stets in allen Stüden im
Einvernehmen mit dem Magazins-Berwalter und seinem
Zugsführer zu handeln, Erfteren bei der Ausrüftung zu
unterftügen, über alle, wenn au< no jo kleinen Mängel
an den Geräthen, sowie über alles Vorgefallene genau zu
berichten und die von jenen erhaltenen Aufträge gewissenhaft
zur Ausführung zu bringen.
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Für die Schriftführer.
8 4. Der erste Schriftführer hat den Einlauf und die
Registratur zu führen, sämmtliche Correjpondenzen auszu:
fertigen und mitzuunterzeichnen, den Yahresbericht zu ver:
fassen und das Grundbuch in Evidenz zu halten.
Der zweite Schriftführer hat bei Versammlungen und
Sitzungen das Protokoll zu führen und für geordnete Jn-
Wa htung der Bibliothek Sorge zu tragen.
Im BVerhinderungsfalle des einen Schriftführers hat
dessen Obliegenheiten der andere zu besorgen.
Beide haben bei Bränden, Gejammtübungen und jon:
ftigem Ansrücen dem Obercommandanten zur Verfügung
zu stehen.
Für die Adjutanten.
8 5 Die Adjutanten sind dem Obercommandanten
direct untergestellt zur Entgegennahme und Weitergabe seiner
Verfügungen, welche von Allen zu beachten find.
Für die active Mannschaft.
$ 6. Jeder Feuerwehrmann hat bei seinem Eintritte
dem Vbercommandanten Vor- und Zuname, Beschäftigung,
Zuständigkeit, Stand (ob ledig oder verheiratet) und Woh-
nung anzugeben, und bei. einem etwaigen Wohnungsmwechiel
6“ seinem Nottenführer und Geräthemeifter zu melden.
Die Mannihaft hat bei den Uebungen rechtzeitig zu
erscheinen und die ihr zugewiesenen Dienste hiebei so lange
zu leisten, als solche erforderlich find.
Die Befehle an die Mannschaft erfolgen in der Regel
dur die unmittelbaren Vorgeseßten, an welche jene dagegen
ihre Mittheilungen zu machen hat. In dringenden Fällen
jedod kann beides au< unmittelbar zwishen den höheren
Vorgejegten und der Mannschaft geschehen.
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