Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Band
- S.4
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S 4.
Jede im $ 1 bezeichnete Feuerwehr kann dem Verbaude
beitreten und wird durch ihre Aufnahme in denselben auch
Mitglied des Bezirksverbandes.
Durch ihren schriftlih beim Landesverbands-Ausschusse
anzumeldenden und von diesem zu bescheinigenden Beitritt über-
nimmt fie auch alle in diesen Saßungen und in den Sagungen
des betreffenden Bezirksverbandes festgeseßten Rechte und Ver-
pflichtungen.
Der schriftlich dem Landesverbands-Ausschusse bekannt zu
gebende Austritt oder der Ausshluß einer Feuerwehr aus
dem Landesverbande zieht auh den aus dem Bezirksverbande
nach sich.
8 5.
Die Verbands-Feuerwehren in einem politiichen Bezirke
(Bezirkshauptmannschaft) bilden unter sih den Bezivisverband,
welcher als solcher auch dem Vereinsgejege gemäß errichtet
jein muß.
8 6.
Der Landesverbands-Ausschuß besteht aus dem Obmaune
und dessen Stellvertreter, Schriftführer und Kassier und
weiteren drei Ausshußmitgliedern. Derselbe wird in der.
Abgeordneten-Versammlung auf drei Jahre mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt. Diese müssen in oder zunächst
dem Wohnorte des Obmannes ihren Wohnjig haben.
Die Landesverbands-Ausschüsse müssen Mitglieder einer
Verbands-Feuerwehr sein.
Der Landesfeuerwehr-Ausschuß besteht aus dem ge-
schäftsführenden Ausschusse und den Obmännern der Bezirks-
verbände.
Derselbe soll vom geschäftsführenden Ausschusse in jenen
Jahren, in welchen kein Landesverbandstag (Feuerwehrtag)
stattfindet, in der Regel einmal, außerdem aber auch dann
einberufen werden, wenn vier Bezirk8obmänner es verlangen.
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Y 4.
Jn den Wirkungskreis des Landesverbands - Ausschusses
gehören:
a) Die Ausführung der Beschlüsse des Feuerwehrtages;
b) die Aufnahme der Feuerwehren in den Verband und die
Entscheidung über den Ausjchluß derselben aus dem
Verbande ;
) die Vorbereitung der für den Feuerwehrtag bestimmten
Verhandlungsgegenstände und die Feststellung des Zeit-
punktes und der Tagesordnung für denselben;
die Zusammenstellung einer Gesammtstatistik der dem
Verbande angehörigen Feuerwehren jedes dritte Jahr;
die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Feuerwehren und den Bezirksverbands-
Ausschüssen;
f) die Wahl der Abgeordneten zum deutschen und öster-
reichischen Feuerwehrtage ;
die Feststellung der bei diesen Feuerwehrtagen einzu-
bringendeu Auträge;
h) die Liquidierung und Anweisung der Kosten der Be-
zirf8verbände und der den Landesverbands-, den Landes-
Feuerwehr-Ausschußmitgliedern und den laut Punkt f
gewählten Abgeordneten zu vergütenden Reisekosten ;
i) die allfällige Bestellung von zu entlohnenden Geschäfts-
führern und die Festsezung ihrer Entlohnung;
k) alle übrigen, nicht ausdrücklich dem Feuerwehrtage und
dem Landesfeuerwehr - Ausschufje vorbehaltenen An-
gelegenheiten.
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Jn den Wirkungskreis des Landesfeuerwehr-Auschusses
gehören:
a) Prüfung und Genehmigung des Nechenjchaftsberichtes
und der SKafjegebarung des gejchäftsführenden Aus-
schusses ;
b) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte An-
träge;
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