Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.3_Du
- S.5
Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.
Gesamter Text dieser Seite:
(4) Die Kreis- und Bezirksführer sind befugt, Zuwiderhandlungen der Wehr.
führer gegen die im $ 7 Abs, 1 genannten Pflichten durch Ordnungsstrafen
(Warnungen, Verweise und Geldstrafen bis 20 Reichsmark) zu abnden,
$ ıh
(1) Die unteren Verwaltungsbehörden, soweit sie Polizeiaufsichtsbehörden
sind, und die höheren Verwaltungsbehörden bestellen zur Ausübung ihrer Auf.
sicht in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren die Kreis- und
Bezirksführer sowie deren Stellvertreter für die Dauer ihres Amtes zu ihren
feuerwehrtechnischen Aufsichtsbeamten,
(2) Die Oberpräsidenten in Preußen sowie die obersten Landesbehörden in
Bayern und Sachsen sowie im Reichsgau Sudetenland bedienen sich in den
Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren der Abschnittsinspekteure der
Freiwilligen Feuerwehr, die den genannten Behörden unterstellt sind und von | |
Reichsführer 54 und Chef der Deutschen Folizei im Reichsuinisterium des Inneru
ernannt und abberufen werden,
(3) Die im Abs, 1 und 2 genannten Aufsichtsbeanten sind zu Ehrenbeanten |
in Sinne-des $ 149 des D,utschen Beamtengesetzes (DEG) vom 26, Januar 1937
(Reichsgesetzbl, I.8.39) zu ernennen, soweit sie nicht schon im Beamtenver-
hältnis auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes stehen, Ihre Aufgaben werden
von dem Reichsminister des Innern durch Dienstanweisung geregelt,
$ 15
(1) Die aus dieser Verordnung sich ergebenden Vorschlags-, Führungs- und
Aufsichtsbefugnisse der Kreisführer, Bezirksführer und Abschnittsinspekteure
gelten nicht für die Freiwilligen Feuerwehren, die mit der Feuerschutzpolizei
eine Einheit bilden,
(2) Die Befugnisse der Kreis- und Bezirksführer gehen in diesen Fällen auf
den Leiter der Feuerschutzpolizei, die Befugnisse der Abschnittsinspekteure
auf die Oberpräsidenten bzw, die außerpreußischen Landesbehörden rein
der Ordnungspolizei) über.
$ 16
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Ver ednung werden die von den Freiwilligen
Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände (Kreis-, Provinzial- und Landes.
feuerwehrverbände sowie der Feuerwehrbeirat anfselöst,
(2) Das Vermögen der Vereine geht mit allen Rechten und Pflichten ohne
Liquidation auf die Gemeinden, das Vermögen der Kreis-, Provinzal- und
feuerwehrverbände sowie des Feuerwehrbeirats auf die ihnen entsprechenden
Gemeindeverbände, sonst auf die Länder über, Diese haben das Vermögen für
Zwecke
Lande s.-
Ve
z
a, Je
Zwecke des F,„uerlöschwese erwenden, Von dem Übergang des Vermögens der
Vereine auf die Gemeinden bleiben die Barmittel ausgeschlossen, die für andere
en
die im 3 5 Abs, 1 les Gesetzes über das Feuerlöschwesen genannten zu
Zwecke als
Verwenden waren,
(3) Zweifelsfragen und Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser
Vorschriften ergeben, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges bei den
Vereinen uud den Kreisfeuerwehrverbänden die höhere Verwaltungsbehörde, im
übrigen der Reichsminister des Innern, Dies gilt nicht für Ansprüche Dritter
gegen den aufgelösten Verein oder Verband oder gegen die übernehmende Behörde,
(4) Gebühren werden aus Anlaß des Vermögensübergangs nicht erhoben, insbe-
sondere sind Löschungen in den Vereinsregistern und Berichtigungen der Grund-
sücher gebührenfrei.
® sı7
Die Errichtung und Unterhaltung der Reichsfeuerwehrschule ist eine Auf-
gabe des R,ichs, die der Übrigen Feuerwehrschulen ist eine Aufgabe der Länder
und Provinzen, Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Länder und Provinzen
gemeinsam eine Feuerwehrschule errichten und unterhalten müssen,
$ 18
(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinngemäß für
Gutsbezirke,
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Gutsbezirke eine Freiwillige Feuer.
wehr aufzustellen haben oder mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken zu Feuer-
löschverbänden zusammenzuschließen sind.
% 819
(1) Die Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren, die dem
Gesetz Über das Feuerlöschwesen und dieser Verordnung entsprechen oder wider-
Sprechen, treten außer Kraft, Die übrigen Vorschriften der Länder über die Frei.
„ewsils in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem weitere
willigen Feuerwehren treten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr vom Reichs-
minster des Innern erlassen
(2) Die obersten Landeshehör
schriften des Landssrechts zu bezeichnen, die- durch das Gesetz über das Feuer-
Werden,
den werden ermächtigt, durch Verordnung die Vor=
löschwesen und diese Verordnung außer Kraft treten,
$ 20
; tritt einen -Monat nach ihrer Veröffentlich in Kraft,
Der Reichsminister des Innern
4, Oktober 1
En 939 Frick,
je"
@
be]
4
pe
re)
=
[e?
@
=
fü