Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
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(3) Der Ausschluß muß erfolgen :
a) wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht staatsfeindlicher Ein-
stellung rechtfertigen,
b) wegen unehrenhafter Handlungen,
€) bei schwerer Schädigung des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr,
d) wenn die nach $ 4 abzugebende Erklärung sich als unrichtig er-
wiesen hat,
(4) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Wehrführers der Ortspolizei-
verwalter, Gegen seine Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die Be-
schwerde an die unmittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig, Diese
entscheidet endgültig, Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung,
(5) Die ehrenvolle Entlassung ist dem Feuerwehrmann (SB) zu gewähren,
&) wenn ihm infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der aktive
Dienst sowie der Dienst in der Reserve der Wehr unmöglich wird,
b) wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
e) wenn ihm wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse
nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu
betätigen,
(6) Der Antrag auf ehrenvolle Entlassung ist von dem Feuerwehrmann (SB)
schriftlich über den Wehrführer an den Ortspolizeiverwalter zu richten, der
Über den Antrag zu entscheiden hat. Gegen die Entacheidung des Ortspolizeiver-
walters ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Esschwerde an die un-
mittelbar vorgesetzte Polizeiaufsichtsbehörde zulässig, Diese entscheidet end-
gültig,
(7) In den Fällen des Abs, 4 und 6 entscheidet in Gemeinden, in denen der
Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, der Ortspolizeiverwalter im Be-
nehmen mit dem Bürgermeister,
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Die Festlegung der Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr, ihre Gliederung
in Löscheinheiten (G,uppen, Züge) sowie die Festsetzung der sich hieraus er-
gebenden Führerstellen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde rach den von dem Reichs-
minister des Innern zu erlassenden Bestimmungen,
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(1) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr wird von der unteren Verwaltungs-
behörde ernannt und abberufen,
(2) Die Ernennung und Abberufung des Wehrführers arfolet in kreisangehörigen
Gemeinden auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilliger Feuerwehr, in Stadt-
kreisen auf Vorschlag des Bezirksführers der Frsiwilligen Feuerwehr,
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(3) Die übrigen Führer der Freiwilligen Feuerwehr werden von der unteren
Verwaltungsbehäräds auf Vorschlag des Kreisführers der Freiwilligen Feuerwehr er-
nannt,
(4) Die Truppmänner, Obertruppwänner und Haupttruppmänner der Freiwilligen
Feuerwehr werden vom Örtspolizeiverwalter auf Vorschlag des Wehrführers ernannt,
In Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht Ortspolizeiverwalter ist, erfolgt
der Vorschlag im Benehmen mit dem Bürgermeister,
(5) Die Feuerwehrmänner (SB), die in ein selbständiges Befehlsverhältnis zu
anderen Personen treten, bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die
unter Verwaltungsbehörde, Die Bestellung ist in den Feuerwehrpaß einzutragen,
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(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird von dem Wehrführer geleitet, Im Falle
@....- Behinderung geht die Führung auf den nächstrangältesten Führer der Frei-
willigen Feuerwehr über,
(2) Der Wehrführer ist dem Ortspolizeiverwalter für die Schlagkraft der Wehr
verantwortlich, Die nachseordneten Führer sind verpflichtet, den Wehrführer bei der
Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen,
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(1) Der Kreisführer der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Vorschlag des Bezirks-
führers der Freiwilligen Feuerwehr von der unteren Verwaltungsbehörde ernannt und
abberufen, Er ist dieser unterstellt und wird in ihrem Auftrage tätig, Der Kreis“
führer ist Vorgesetzter der Führer und Mannschaften aller Freiwilligen Feuerwheren
im Bereich der unteren Verwaltungsbehörde, Dieser ist der Kreisführer für die
Schlagkraft der Freiwilligen Feuerwehren verantwortlich, Stellvertreter des Kreis-
Ginrers ist der nächstrangälteste Wehrführer, sofern nicht ein besonderer Stell-
vertreter ernannt wird, In Stadtkreisen, in denen eine Feuerschutzpolizei nicht
besteht, ist der Wehrführer zugleich Kreisführer,
(2) Der Bezirksführer der Freiwilligen Fguerwehr wird von der höheren Ver-
waltungsbshörde nach Zustimmung des Reichsführers #1 und Chefs der Deutschen Polizei
im Reichaniristerium des Innern ernannt und abberufen, Er ist dieser unterstellt und
wird in ihrem Auftrage tätig, Er ist Vorgesetzter der Kreisführer und aller Frei-
willigen Feuerwehren in Bsreich der höheren Verwaltungsbehörde, Stellvertreter des
Bezirksführere ist der nächstrangälteste Kreisführer, sofern nicht ein besonderer
Stellvertreter ernannt wird, ne
(3) Dis Kreis- und Bezirksführer sind aus den Reihen der Freiwilligen Feuer-
wehren zu bestellen. Sie bedürfen der Bestellung als Hilfspolizeibeamte durch die
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untere Verwaltungshehörde,