Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
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Gesamter Text dieser Seite:
nationalsozialistischen Staat eintreten, Sie dürfen nicht Jünger als 17 Jahre
und nicht älter als 55 Jahre sein. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gasund-
heitszeugnisses kann gefordert werden,
(2) Die Feuerwehrmänner (SB) dürfen weder der Technischen Nothilfe,
noch dem Roten Kreuz, noch einer Werkfeuerwehr angshören,
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Juden können nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, Jüdische
Mischlinge können nicht Vorgesetzte sein, Jeder, der einer Freiwilligen Feuer-
wehr betreten will, ist über den Begriff des Juden (vgl, $ 5 der Ersten Ver-
ordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14, November 1935 - Reichsgesatzbl, I
5.1333) zu unterrichten, Er hat seinem Aufnahmegesuch folgende schriftliche
Erklärung beizufügen 3:
" Mir sind nach sorgfältiger Prüfung keine Umstände bekannt, die
die Annahme rechtfertigen könnten, daß ich Jude bin, Über den
Begriff des Juden bin ich unterrichtet worden, Mir ist bekannt,
daß ich die sofortige Entlassung sus der Wehr zu gewärtigen habe,
falls diese Erklärung sich als unrichtig erweisen sollte, ""
$5
Das Aufnahmegesuch ist an den kürgermeister zu richten, Bei be-
stehenden Wehren ist es über den rangältesten Führer der Wehr — im folgenden
kurz Wehrführer genannt - zu leiten, Der Fürgermeister entscheidet über das
Gesuch im Benehmen mit dem Wehrführer, Ablehnungen bedürfen keiner besonderen
Begründung, Von der Aufnahme oder Ablehnurg ist dem Gesuchsteller schriftlich
Kenntnis zu geben,
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(1) Bei der Aufnahme leistet der Fauerwehrmann (SB) in feierlicher
Form vor versammelter Wehr auf den Führer folgenden Eiq ;
" Ich schöres Ich will dem Führer des Deutschen R,iches una Volkes,
Adolf Hitler, die Treue wahren, im und Meinen won ihm bestellten
Vorgesetzten Gehorsam leisten und meins Diensinflichtan pünktlich
und gewissenhaft erfüllen.‘
| 2 den durch
den Wehrführer alle wichtigen Vorfälle, irsbssowlere Ernennungen und Aus-
Bei der Aufnahme erhält der Feuerwehrmann sin®" Feuerwehrpag, ir
Zeichnungen, einzutragen sind,
(2) Der Wehrführer wird vom Ortspolizeivrs"walter vereiliet, Im übriren
nimmt die Vereidigung der Wehrführer vor,
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) Der Seuerwehrmann (5B} ist verpflichtet 3
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n jedem Dienst regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
b) sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung an Ort und Stelle
einzufinden,
8) sich durch vorbildliches Verhalten in und außer Dienst sowie durch
soldatisches Auftreten der Ehre würdig zu erweisen, Angehöriger einer
uniforslerten Hil’spolizeitruppe zu sein,
d) allen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
e) die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst genauestens zu be-
achten,
£) die ihm übergsbenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich
zu behandeln,
Der Wehrführer Ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. I genannten
Priiehten des Feuerwahrmanma (SB) durch Ordnungsstrafen (Warnungen, Verweise,
Geldbußen bis zu 20 Kaichsmark) zu ahnden,
(3)
regelt
Die Pflichten des Fsuerwshrnanns (SB) und die Befugnisse des Wehrführers
die Dienstanweisung für den Feuerwehrdienst,
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Der aktive Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60, Lebens jahrs,
Zu diesem Zgitpunkt tritt der Feuerwehrmann (SB) zur Reserve über, Er ist durch
den Ortspolizeiverwalter schon früher in die Reserve zu versetzen, wenn ihm infolge
eines im Dienst erlittenen Unfalls oder infolge körperlicher Gebrechen der aktive
Diengt in
der Wehr unmöglich wird, Die Angehörigen der Reserve können, soweit sie zur
Dienstleistung noch tauglich sind, durch den Wehrführer zu Dienstversammlungen und
Jnterweisungen herangezogen werden, die der Vorbereitung eines Einsatzes in Not-
zeiten
(1)
(2)
dienen. Die Angehörigen der Reserve tragen keine Uniform,
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Der Feusrwehrmann (SB) scheidet aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
a) wenn sr entmündiet edar unter vorläufige Vormundschaft gestellt wird,
urch "antrafung wit Zuchthaus oder Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechts oder der jähiekeit zur Bekleidung öffentlicher Änter,
e) durch Ausschluß,
d) durch ehrenvolls äntlassung
Der Ausschluß kann bei foartgesetzter Nachlässigkeit im Dienst erfolgen
’
inebssonders wenn dar Fauerwehrmann (SB) bei Alarm oder Übungen dreimal hinter
einander ohne ausreichende Entschuldigung fehlt.
(3)