Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.25
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Gesamter Text dieser Seite:
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€) nach volltommener Erfüllung vorstehender Zwecke die
Ueberweisung einer jährlichen Subvention an die
eigene Verwaltungs-Casse des Feuerwehrvereins zur
obgedachten zwe>dienlichen Verwendung.
Der Sit der Unterstüzungs-Casse ift in Jnusbru> und
es bildet diese einen integrierenden Bestandtheil der freiwilli-
gen Feuerwehr.
| Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an
die Hauptversammlung zu.
8 4. Pslicht.
Beschädigte sind verpflichtet, über ihre im Dienste er-
littenen Unfälle längstens binnen 8 Tagen Anzeige an das
Commando zu erstatten.
$ 2. Mittel.
Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke sind die
Zinsen von:
a) dem vorhandenen Capital vom Vorjahre ;
b) den Schenkungen von Personen, Vereinen, Instituten
1 20 Td 11%
c) den Beiträgen der Gönner.
Die unter a, b und e bezeichneten Summen, sowie die
:
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| S 5. Unterstützungen.
|
|
{
A
1 jährlichen Zinsen-Ueberschüsse bilden das Grundcapital für
7
1
Zur Unterstüzung berechtigt eine mindestens dreitägige
Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses nach
vorhergegangener Meldung. Die Unterstüzung beginnt dann
mit dem ersten Tage des Unfalles und wird bemessen:
a) nach der Zeit, während welcher der Beschädigte dadurh
seinem Berufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ift;
b) nach der Zeit, während welcher derselbe seinen Be-
ruf dadurch nur theilweise erfüllen kann;
c) nach den familiären Verhältnissen des Beschädigteu,
ob derselbe für jich allein verdiente, oder ob er die
theilweise oder alleinige Stüße von und wie vielen
Familiengliedern war;
d) nach den in der Casse vorhandenen verfügbaren Mitteln.
: Die zugewiesene Unterstühung muss jedes Mitglied an-
Y nehmen und den Empfang derselben bestätigen.
4 Zur Unterjtügung dürftiger Feuerwehrmänner , deren
glugehörigen oder Hinterbliebenen, welche ftatutengemäß einen
D, echtlichen Anspruch an diese Casse nicht machen fönnen, aber
I im Gnadenwege vom Ausschusse oder von der Hauptver-
I sammlung einer Hilfe würdig befunden werden, wird aus dem
I Zinsen-Ueberschusse des Vorjahres ein Betrag von höchstens
600 K ausgeschieden. Was hievon nicht verwendet wird
I fällt wieder der Unterftügungs-Cafje zu. »
Wenn Mitglieder der bezahlten Feuerwehr, d. h. die
das folgende Jahr.
8 3. Recht.
Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr hat in allen
unter $ 1 aufgeführten Fällen das Recht des Anspruches auf
Unterstüzung aus dieser Cassa, insoferne die Unterstüßung
wicht sollte durch die Feuerwehr-Gauverbandscasse aus Landes-
mitteln in gebührender Weise gewährt werden.
Durch Ungehorsam, Trunkenheit oder sonstige physische ©
Untauglichkeit zum jeweiligen Feuerwehrdienste geht obiges
Recht verloren.
Jeder Anspruch an diese Casse erlischt mit dem Auf-
hören der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr Jnns-
Hruc’s, falls solches nicht durch Verunglü>ung im Dienste
begründet wäre.
ie ne